Unsere Statuten
Artikel 1

Name und Sitz

Unter dem Namen "Aquarien- und Terrarienverein Langenthal" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und ist konfessionell und politisch neutral.

Zweck

Der Verein bezweckt:
- die Pflege und Zucht von Zierfischen, Terrarientieren und Pflanzen und die Förderung der Freizeitaktivitäten im obigen Sinne.
- Unterstützung zur Erhaltung von Moorlandschaften und naturnahen Biotopen und Gewässern.
- die Beschaffung von Tieren, Pflanzen und Zubehör zu günstigen Preisen
- die Pflege von Kameradschaft und Geselligkeit Artikel 2

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die den Interessen des Vereins nahe steht sowie diese Statuen anerkennt. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung. Mitglieder, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Artikel 3

Mitgliederbeiträge

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung festgelegt wird. Ehrenmitglieder sowie Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr sind betragsfrei. Artikel 4

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Säumige Mitglieder werden nach dreimaliger Mahnung wegen Nichtbezahlen des Jahresbeitrages der Hauptversammlung zum Ausschluss vorgeschlagen. Mitglieder, welche gegen die Interessen des Vereins arbeiten, können vom Verein ausgeschlossen werden. Sie haben Rekursrecht an die Hauptversammlung, die mit Zweidrittelmehrheit entscheidet. Austrittserklärungen sind dem Präsidenten zu Handen des Vorstandes schriftlich einzureichen. Artikel 5

Organe

Die Geschäfte des Vereins werden verrichtet von folgenden Organen:
- Vorstand
- Hauptversammlung
- Rechnungsrevisoren
- die Kommissionen Artikel 6

Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) der Präsidentin / dem Präsidenten
b) der Vizepräsidentin / dem Vizepräsident
c) der Kassierin / dem Kassier
d) der Aktuarin / dem Aktuar
e) sowie maximal zwei Beisitzerinnen / Beisitzer

Der Vorstand konstituiert sich selber mit Ausnahme des Präsidenten, der durch die Hauptversammlung gewählt wird. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Vorstandsmitglieder sind während der Amtsperiode beitragsfrei. Artikel 7

Pflichten

Der Vorstand regelt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Der Vorstand versammelt sich so oft es der Präsident als notwendig erachtet oder 3 Vorstandsmitglieder dies verlangen, mindestens jedoch 6-mal jährlich. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Die Bildung von ständigen oder nicht-ständigen Ausschüssen und Kommissionen, auch unter Beizug von Nicht-Vorstandsmitgliedern, ist möglich. Artikel 8

Hauptversammlung

Einmal jährlich findet zu Beginn des Kalenderjahres eine ordentliche Hauptversammlung statt. Die schriftliche Einladung an die Mitglieder erfolgt spätestens 10 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen. Auch diese Einladung hat mindestens 10 Tage im voraus zu erfolgen. Artikel 9

Befugnisse der Hauptversammlung

Der Hauptversammlung obliegen folgende Geschäfte:
a) Genehmigung von Protokoll, Jahresbericht, Jahresrechnung und Revisorenbericht
b) Mutationen
c) Wahl der Präsidentin / des Präsidenten, des übrigen Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
d) Festsetzung des Jahresbeitrages
e) Statutenänderungen
f) Auflösung des Vereins

Anträge an die Hauptversammlung sind bis spätestens 6 Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. In der Hauptversammlung verfügt jedes Mitglied über eine Stimme. Die Versammlung entscheidet mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen, bei Abstimmungen über Traktanden betreffend lit. e) und f) vorstehend mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident / die Präsidentin mit Stichentscheid. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Artikel 10

Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und legen der Hauptversammlung schriftlich Bericht und Antrag vor. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Revisoren scheiden nach 2 Amtsperioden aus. Artikel 11

Haftung

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jedes Mitglied haftet gegenüber dem Verein mit seinem Jahresbeitrag und dem ihm überlassenen Vereinseigentum oder dessen Wert. Artikel 12

Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins ist sein Vermögen sowie der Erlös des Vereinsmaterials der UBS Langenthal zu übergeben, welche dasselbe so lang zu verwalten hat, bis ein neuer Verein mit gleichem Ziel und Zweck gegründet wird. Sollte nach 10 Jahren keine Neugründung zustande kommen, so ist das Vereinsvermögen dem Schweizer Bund für Naturschutz zu übergeben.